Update Corona Virus – Kontaktrecht bei Scheidungskindern

Die Corona-Krise hat auch gravierende Auswirkungen auf tausende Scheidungskinder und ihre Eltern. Die bestehenden Erlässe des Gesundheitsministeriums sehen derzeit für die besehenden „Kontakt-Einschränkungen“ keine Ausnahmen für Scheidungskinder vor. Demnach müssten Scheidungskinder im Haushalt des betreuenden Elternteils bleiben und dürfen den zweiten Elternteil weder besuchen noch von diesem besucht werden.

Stattdessen soll der Kontakt möglichst via Telefon, Videotelefonie oder Skype etc. aufrechterhalten werden. Die Maßnahmen beziehen sich somit nur auf den körperlichen Kontakt, nicht aber auf das Kontaktrecht an sich.

Derzeit gibt es aber noch keine Rechtsgrundlage für ein generelles Kontaktrechtsverbot. Das Justizministerium hat angekündigt, dass in einem neuen Erlass des Gesundheitsministeriums dezidierte Ausnahmen für Scheidungskinder getroffen werden.

Wir sind der Meinung, dass bis dahin das Kontaktrecht grundsätzlich ausgeübt werden kann, sofern das Kindeswohl – als oberstes Prinzip – nicht gefährdet ist. Eine Aussetzung des Kontaktrechts wäre etwa dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass das Kind oder eine weitere Person, die mit dem Kind im Haushalt lebt, krank ist oder potenziell infiziert ist. Gleiches muss gelten, wenn eine Person aus den Risikogruppen, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, durch den Kontakt mit dem anderen Elternteil gefährdet wird.

Wird die Ausübung des Kontaktrechts zu Unrecht von einem Elternteil verwehrt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe bei Gericht zu stellen. Aufgrund der vorherrschenden Ausnahmesituation ist jedoch anzunehmen, dass die Gerichte bei der Beschlussfassung eher zurückhaltend sein werden.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass Besuchsbegleiterinnen, Kinderbeistände und Familienberatungsstellen derzeit nicht im Einsatz sind. Technische Hilfsmittel wie etwa Videoschaltungen werden aber auch hier zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte eingesetzt.

Unsere Empfehlung: Elternteile sollen eine mögliche Ansteckungsgefahr, die mit dem Kontakt verbunden wäre, besprechen und im Hinblick auf das Kindeswohl selbst abwägen. Für geplante Besuchstermine können beispielsweise bereits Ersatztermine für die Zukunft festgelegt werden.

Bei Fragen sind wir jederzeit gerne für euch da!

Euer DWP Team