Update Corona Virus – Entgeltanspruch von Arbeitnehmern bei Betriebsschließung
In den letzten Tagen hat viele Arbeitnehmer in Österreich eine Frage beschäftigt: Habe ich Anspruch auf Entgelt, wenn mein Unternehmen wegen der Corona-Krise den Betrieb einstellen musste?
Bis vergangenen Freitag war die Rechtsmeinung dazu für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wohl nicht allzu erfreulich. Nach herrschender Meinung entfällt nämlich der Entgeltanspruch in Fällen höherer Gewalt, wenn die Ursache der Störung in ihrer Auswirkung über die Sphäre des einzelnen Arbeitgebers die Allgemeinheit trifft. Das ist etwa der Fall bei Seuchen, Hochwasser oder Erdbeben. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer zur Leistung bereit war (vgl. Rebhahn/Ettmayerin Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04§ 1155 Z 23 (Stand 1.10.2017, rdb.at).
Der Nationalrat hat auf diese Situation reagiert und §1155 ABGB mit zwei weiteren Absätzen ergänzt.
Somit ist jetzt klargestellt, dass Arbeitnehmer auch dann einen Entgeltsanspruch haben, wenn der Betrieb aufgrund einer Maßnahme nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eingeschränkt bzw geschlossen ist. Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber nunmehr verlangen, dass die Arbeitnehmer in der Zeit der Schließung Urlaubs- und Zeitguthaben verbrauchen. Insgesamt müssen aber nicht mehr als 8 Wochen verbraucht werden. Davon sind jedoch 2 Wochen aus dem laufende Urlaubsjahr zu verbrauchen.
Bei Fragen stehen wir euch jederzeit gerne zur Verfügung!
Euer DWP Team