Strafen für Corona Sünder
Strafen für Corona Sünder
Das Strafgesetzbuch kennt zwei Bestimmungen, mit dem Ziel, die Verbreitung besonders gefährlicher Krankheiten zu verhindern (§§ 178 und 179 StGB). Bei vorsätzlicher Begehung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, bei fahrlässiger Begehung eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine saftige Geldstrafe.
Strafbar macht sich, wer weiß, dass er mit dem Corona Virus infiziert ist und weiterhin mit seinem Umfeld in persönlichem Kontakt ist. Strafbar macht sich auch, wer eindeutige Symptome aufweist, diese ignoriert und mit seinem Umfeld in persönlichem Kontakt bleibt. Dasselbe gilt für Personen, die in einem Risikogebiet waren, oder mit bereits infizierten Personen in Kontakt standen. Dabei spielt es keine Rolle, ob andere Personen tatsächlich angesteckt oder gefährdet werden. Aufpassen: Eine „Corona-Party“ kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen!
Wer nicht weiß und es auch nicht für möglich hält, dass er sich mit dem Corona Virus infiziert hat, kann sich nicht strafbar machen.
Bei Symptomen bitte umgehend 1450 anrufen. Dort bekommt man alle weiteren Informationen.
Weiters ist zu beachten, dass es eine Anzeigepflicht für Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle gibt. Die Anzeigepflicht ist sehr weit gefasst und trifft neben medizinischen Fachkräfte auch Wohnungsinhaber und Hausbesitzer. Bekanntgewordene Fälle sind binnen 24 Stunden an die Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Bei Verstößen droht eine Verwaltungsstrafe.
Eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 1.450 droht auch, wenn man unter Quarantäne gestellt wurde und der Anordnung der Behörde nicht Folge leistet.
Bei Fragen sind wir jederzeit gerne für euch da!
Euer DWP Team