Ab jetzt Förderungen aus dem Härtefonds!!!

Ab jetzt Förderungen aus dem Härtefonds

Zwischenzeitig wurde eine Richtline zum Härtefallfondsgesetz erlassen. Gegenstand des Härtefallfondsprogramms ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle.

Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von entgangenen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und aus Gewerbebetrieben, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind (i) nicht mehr in der Lage die Kosten zu decken oder (ii) von einem Betretungsverbot betroffen oder Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum Vergleichsmonat des Vorjahes).

Zulässige Förderungswerber sind EPU (darunter auch neue Selbständige) und Kleinstunternehmer laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0036 – 0041, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind, sowie freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG.

Nicht förderbar sind

  • Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur
  • NGOs
  • im Eigentum von Körperschaften und sonstigen öffentlichen Einrichtungen stehende Einrichtungen
  • natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.

Das Ausmaß der Förderung gliedert sich in 2 Phasen

Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe)

Förderungswerber, die über einen Steuerbescheid (EStG 1988 bzw. KStG 1988), zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger, verfügen, erhalten

  • bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000 p.a. einen Zuschuss von EUR 500
  • bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000 p.a. einen Zuschuss von EUR 1.000

Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen und über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von EUR 500.

Auszahlungsphase 2

Die nähere Ausgestaltung der Auszahlungsphase 2 wird gesondert festgelegt

Der Fonds ist mit EUR 1 Milliarde dotiert. Die Auszahlung der Mittel erfolgt durch die Wirtschaftskammer Österreich. Anträge können ab 27.03.2020, 17 Uhr gestellt werden. Anträge können – vorbehaltlich der budgetären Deckung – bis längstens 31.12.2020 gestellt werden.

Es gilt das Prinzip first come first serve.

Bei Fragen sind wir jederzeit gerne für euch da!

Euer DWP Team