Vergütung nach dem Epidemiegesetz?
Haben Unternehmen einen Anspruch auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz?
Das Epidemiegesetz sieht in § 20 vor, dass beim Auftreten bestimmter Krankheiten Betriebsstätten geschlossen werden können. Für diesen Fall ist in § 32 die Vergütung des Verdienstentgangs für die Dauer der Betriebsschließung bzw –beschränkung vorgesehen. Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs ist binnen sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
Vor kurzem ist das COVID-19-Maßnahmengesetz in Kraft getreten. Neben verschiedenen Maßnahmen, die darin angeordnet und auch öffentlich kommuniziert wurden, findet sich gegen Ende nachfolgende Bestimmung: „Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.“ Das COVID-19-Maßnahmengesetz Gesetz hebelt damit die Regelungen über den Ersatz des Verdienstentgangs im Epidemiegesetz faktisch aus.
Es ist allerdings denkbar, dass diese Regelung verfassungswidrig ist. Wir raten unseren Mandanten daher, dennoch bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde fristgerecht einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentgangs zu stellen. Dieser Antrag wird mit Verweis auf das COVID-19-Maßnahmengesetz abgewiesen werden, jedoch besteht sodann die Möglichkeit, die Verwaltungsgerichte und folgend den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Der Verfassungsgerichtshof kann verfassungswidrige Gesetze aufheben und könnte daher auch die gegenständliche Regelung kippen. Damit wäre der Weg für den Ersatz des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz wieder frei.
Bei Fragen sind wir jederzeit gerne für euch da!
Euer DWP Team