COVID-19 Lockerungsverordnung
COVID-19 Die neue Lockerungsverordnung
…
Der 1. Mai soll einen Hauch von Normalität im Land einkehren lassen. Am Donnerstagabend wurde vom Gesundheitsminister eine COVID-19-Lockerungsverordnung erlassen, welche die bisherigen Beschränkungen zum großen Teil aufhebt oder lockert.
Was jetzt erlaubt ist:
- Das „Betreten öffentlicher Orte“ ist unter Einhaltung des 1m-Abstands wieder erlaubt;
- Geschäftsräume dürfen mit Mund-Nasen-Schutz betreten werden;
- Nicht-öffentliche Sportstätten für Freiluftsport ohne Körperkontakt (zB Tennis, Golf, Leichtathletik) dürfen wieder öffnen und diese Sportarten ausgeübt werden – dabei ist ein 2m-Abstand einzuhalten;
- Kleine Veranstaltungen (max. 10 Personen) dürfen wieder abgehalten werden;
- 30 Personen dürfen an Beerdigungen teilnehmen;
- KEIN 1m-Abstand in Massenbeförderungsmitteln (Züge, U-Bahn etc), dafür aber Mund-Nasen-Schutz;
- Gottesdienste dürfen wieder abgehalten werden.
Diese Verordnung regelt allerdings noch nicht die Öffnung der Gastronomie, kultureller Einrichtungen sowie der Freizeiteinrichtungen (zB Freibäder). Hier wird eine Verordnung allerdings in Kürze erwartet. Weiterhin zu beachten sind auf jeden Fall der 1m-Abstand sowie das Mitführen eins Mund-Nasen-Schutzes. Ein solcher ist nämlich beim Betreten von geschlossenen Räumen verpflichtend zu tragen. Auch bei Zusammenkünften von Familienmitgliedern oder Freunden sollte nach Möglichkeit der 1m-Abstand beachtet werden. Man sollte immer im Hinterkopf haben: Nicht alles was erlaubt ist, ist auch ratsam.
Bei Fragen sind wir jederzeit gerne für euch da!
Euer DWP-Team