Lockerung der Grenzmaßnahmen

Lockerung der Grenzmaßnahmen

Seit Ausbruch der Corona-Pandemie gelten in der gesamten Europäischen Union Reisebeschränkungen, die eine Verschleppung von Covid-19 von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat verhindern sollen. Diese Beschränkungen sind nicht nur aus wirtschaftlichen Erwägungen, sondern insbesondere auch aus verfassungsrechtlichen sowie unionsrechtlichen Gesichtspunkten umstritten.

Mittlerweile hat Österreich die Grenzkontrollen zu allen Nachbarstaaten außer Italien (also Deutschland, Liechtenstein, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechien oder Ungarn) beendet. Das Erfordernis der (14-tägigen) Quarantäne bzw. von Tests ist für folgende Personen aufgehoben worden: (i) für nach Österreich einreisende Personen, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem der genannten Nachbarstaaten Österreichs und (ii) für Personen, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich selbst haben sowie für österreichische StaatsbürgerInnen bei Einreise aus den genannten Nachbarstaaten. Im Zuge des Grenzübertritts haben diese Personen lediglich glaubhaft zu machen, dass sie sich in den letzten 14 Tagen in keinem anderen als einem der genannten Nachbarstaaten aufhielten. Für alle anderen Personen gilt weiterhin die Test- Quarantänepflicht.

Dabei erscheint die Zulässigkeit der verhängten Maßnahmen aus rechtlicher Sicht zum heutigen Tag zumindest zweifelhaft. Diese schwerwiegenden Eingriffe in unionsrechtliche Grundfreiheiten und verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte können mitunter durch ein zwingendes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden, welches zu Beginn der Pandemie sicher gegeben war. Mittlerweile sind aber die Fallzahlen in den meisten europäischen Staaten gesunken und haben sich auf einem niedrigen Niveau eingependelt. Aufgrund der neuen Situation scheinen diese Eingriffe daher kaum mehr gerechtfertigt.

Für weitere Fragen stehen wir euch gerne zur Verfügung!

Euer DWP-Team